Recht - Die Haltung von Reptilien

 Rechtliche und tierschutzspezifische Aspekte der Reptilienhaltung

Da sich die Reptilienhaltung in den letzten Jahren immer größeren Zulaufs erfreut, werden gesetzliche und tierschutzspezifische Vorgaben und Regelungen bei der Haltung dieser Exoten immer wichtiger.

Wir als Händler unterstützen die sinnvolle Regulierung des Handels mit Tieren und weisen erneut darauf hin, daß es sich bei den von uns verkauften Reptilien ausschließlich um Nachzuchttiere handelt. Nachzuchten sind nicht nur die dankbareren und leichteren Pfleglinge, sondern diese Prämisse hilft, wenn auch nur im kleinen Maße, der anhaltenden Ausbeutung der Natur durch Abfang von wildlebenden Exemplaren auf Grund sinkender Nachfrage Einhalt zu gebieten.

Leider müssen wir immer wieder feststellen, daß die wenigsten Reptilienhalter, Zoohändler und auch nicht alle Behörden durch den Richtliniendschungel hindurchsehen, und es deshalb auch immer wieder zu Mißverständnissen zwischen Haltern, Händlern und den zuständigen Behörden kommt. An dieser Stelle möchte ich nun einen zusammenfassenden Überblick über die Haltung von Reptilien bieten. Ich beziehe mich dabei speziell auf das im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von der DGHT e.V. herausgegebene „Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10. Januar 1997.

 

Artenschutzrechtliche Bestimmungen

Wer Tiere, die unter das Washingtoner Artenschutzabkommen (kurz WA!), oder das Bundes Artenschutzgesetz, oder eine andere landesspezifische Artenschutzregelung fallen, hält, zur Schau stellt oder verkaufen möchte, ist dazu verpflichtet die notwendigen Bescheinigungen wie Herkunftsbestätigungen, Meldebescheinigungen oder Haltungsgenehmigungen bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen, und im Falle einer Veräußerung des Tieres an den neuen Besitzer weiterzugeben.

 

Cites

Die altbekannte Cites-Bescheinigung für alle sogenannten WA-II / C2 Tiere wurde im Juli 1997 abgelöst. Es reicht jetzt aus, daß der Händler die Herkunft formlos bestätigt. Aus der Herkunftsbestätigung muß hervorgehen, ob das Tier aus einer Nachzucht stammt oder aus einer Einfuhr, in diesem Fall mit Einfuhrgenehmigungsnummer und Exportland.

Des Weiteren wurden die ehemaligen Schutzstatuten WA I und WA II abgeändert in WA Anhang A und Anhang B.

Eine EU-Bescheinigung (früher ein blaues Papier, heute gelb!) ist erforderlich für alle Arten, die nach dem WA, Anhang I oder nach der EG-Verordnung Anhang A streng geschützt sind und werden nur für gekennzeichnete Tiere angefertigt (Microchip oder Foto!). Dazu gehören unter anderem alle Europäischen Landschildkröten, sowie einige Riesenschlangen und Echsen. Eine genaue Liste ist bei jedem Regierungspräsidium erhältlich.

 

Anmelden

Alle Wirbeltiere, die unter Schutzstatus stehen, sind bei dem zuständigen Regierungspräsidium anzumelden.

  1. Handelt es sich um Nachzuchten aus Europa, und um Tiere, die nicht im Anhang A stehen, genügt eine Kopie der Kaufquittung mit der darauf enthaltenen Bestandsnummer.
  2. Handelt es sich um Tiere von außerhalb der EU, die auch nicht im Anhang A stehen, so benötigt man zur ordnungsgemäßen Anmeldung zusätzlich zur Kaufquittungskopie mit Bestandsnummer auch noch die EU-Importnummer, die Sie ebenfalls von Ihrem Händler bekommen.
  3. Sollen Anhang A Tiere angemeldet werden, egal ob sie aus der EU oder einem Nicht-EU-Land stammen, so muß der Anmeldung eine Kopie der EU-Bescheinigung (gelbe Cites!) beigelegt werden.

Den darüber hinausgehenden Forderungen der zuständigen Behörden ist selbstverständlich Folge zu leisten, das heißt: Wenn diese eine Haltungsgenehmigung, oder eine Eignungsprüfung verlangen, sind diese Unterlagen zu beantragen und nachzureichen. Auskunft, wo diese Unterlagen zu bekommen sind, erteilt das Landratsamt, bzw. das zuständige Kreisveterinäramt.

Die Haltung von besonders geschützten Reptilien wird nur gestattet, wenn die Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien berücksichtigt wird und der Erwerb ordnungsgemäß gemeldet ist.

 

Terrarien in der Mietwohnung

Ein weiterer gesetzlich geregelter Punkt ist die Haltung von Reptilien in Mietwohnungen.

Zunächst sei einmal klar gestellt, daß bereits 1993 der Bundesgerichtshof die in Mietverträgen häufig anzutreffende Klausel "Das Halten von Haustieren ist unzulässig", als nichtig erklärt hat. Der Vermieter kann die Haltung höchstens von einer mündlichen Zustimmung abhängig machen.

Diese kann er aber auch nicht kategorisch verweigern, sondern nur in Zusammenhang mit zu befürchtenden Beeinträchtigungen wie zum Beispiel Allergien, Lärm- und Geruchsbelästigungen. Da keine dieser Beeinträchtigungen bei der normalen Reptilienhaltung, Gifttiere und sehr große Riesenschlangen (über 3 m!) bilden selbstverständlich eine Ausnahme, zu erwarten sind, kann der Vermieter in der Regel auch nichts gegen das Terrarium in der Mietwohnung einwenden. Auch bei Eigentumswohnungen kann ein mehrheitlicher Beschluß der Eigentümerversammlung kein generelles Tierhaltungsverbot aussprechen.

 

Tierschutzspezifische Regelungen

Ebenso relevant wie die oben angeführten rechtlichen Regelungen in der Reptilienhaltung sind die auf die Haltung und Beckengröße bezogenen Mindestanforderungen. Diese sind dazu da, den Tieren eine möglichst artgerechte Haltung ganz im Sinne des §2 des Tierschutzgesetzes zu garantieren. Allerdings möchte ich hier erwähnen, daß es in der Heimtierhaltung wohl kaum einen Bereich gibt, in dem die Tiere artgerechter gehalten werden als in der Terraristik.

Ich behaupte, daß ein Hamster oder ein Meerschweinchen im durchschnittlichen deutschen Kinderzimmer ein mit Sicherheit kärgeres Dasein fristet als jedes Reptil in Terrarianerhand. Doch dies nur am Rande.

In dem bereits zuvor erwähnten „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung" von Reptilien werden zu allen Reptilienarten erforderliche Mindestmaße der Becken sowie wichtige grundlegende Beschreibungen des Interieurs beschrieben.

Allgemeingültige Angaben lassen sich selbstverständlich nicht machen, da Beckengröße, sowie Einrichtung und zu erschaffendes Klima von Art zu Art variieren.

Im Folgenden sollen die durchschnittlichen Terrariengrößen und Einrichtungen für die am häufigsten im Handel erhältlichen Reptilien aufgeführt werden:

Chamaeleons:

Beckenmaße (L x B x H): 4 x 2,5 x 4 Kopf-Rumpf, bei 2 Tieren +20%!

Einrichtung des Terrariums: erdiger Bodengrund, viel Grünzeug als Sichtschutz und Vesteckmöglichkeit Bei der Aufzucht von Jungtieren empfiehlt sich eine ganz enge Haltung

Echsen (kletternd) groß:

Beckenmaße (L x B x H): 4 x 2 x 5 Kopf-Rumpf

Einrichtung des Terrariums: erdiger Bodengrund, viele Kletteräste, großes Badebecken, Verstecke

Echsen (kletternd) klein:

Beckenmaße (L x B x H): bis zu 6 x 6 x 8 Kopf-Rumpf, bei Paarhaltung

Einrichtung des Terrariums: erdiger Boden, viel Bepflanzung, Versteckhöhlen

Echsen (Boden) klein:

Beckenmaße (L x B x H): 5 x 3 x 4 Kopf-Rumpf

Einrichtung des Terrariums: Sand oder Erde, Steinaufbauten, Trinkgefäß, Versteckhöhle

Echsen (Boden) groß:

Beckenmaße (L x B x H): 5 x 2 x 2 Kopf-Rumpf

Einrichtung des Terrariums: große Badebecken, stabile Aufbauten, Versteckhöhlen

Boas:

Beckenmaße (L x B x H): 1 x 0,5 x 0,75 Körperlänge bei Tieren bis150 cm, 0,75 x 0,5 x 0,75 Körperlänge bei Größeren.

Einrichtung des Terrariums: Repti-Wood oder ähnliches, Kletteräste Badebecken, Verstecke. Bei größeren Exemplaren nimmt die Kletterfreudigkeit ab.

Pythons:

Beckenmaße (L x B x H): 1 x 0,5 x 0,75 Körperlänge bis 250 cm, 0,75 x 0,5 x 0,75 Körperlänge über 250cm. Endgröße muß je nach Art berücksichtigt werden.

Einrichtung des Terrariums: Repti-Wood oder ähnliches, Kletteräste Badebecken, Verstecke. Bei größeren Exemplaren nimmt die Kletterfreudigkeit ab.

Baumbewohnende Boiden:

Beckenmaße (L x B x H): 0,75 x 0,5 x 1,5 Körperlänge

Einrichtung des Terrariums: dichte Bepflanzung, Äste einkleben, hohe Luftfeuchtigkeit. Nicht unbedingt Anfängertiere!

Kletternattern:

Beckenmaße (L x B x H): 1 x 0,5 x 1 Körperlänge

Einrichtung des Terrariums: Repti-Wood fine oder ähnliches, Kletteräste, Versteckhöhle und Badebecken

Königsnattern:

Beckenmaße (L x B x H): 1 x 0,5 x 0,5 Körperlänge

Einrichtung des Terrariums: siehe Kletternattern ohne Kletteräste, dafür mehrere Verstecke. Bei gewissen Arten empfiehlt sich Einzelhaltung.

Landschildkröten:

Beckenmaße (L x B x H): 8 x 4 Panzerlänge

Einrichtung des Terrariums: Sonnenplätze, Versteckmöglichkeiten, Futterschale, Wasserschale, bei manchen Arten ist eine Freilandhaltung möglich und auch anzustreben.

Sonstiges:

Bei allen Echsen wird eine ausreichende UV-Beleuchtung, sowie bei allen Tieren eine ausreichende Beheizung vorausgesetzt. Für nähere Beschreibungen der Haltungsbedingungen sei hier das Gutachten des DGHT e. V., welches Sie in jedem gutsortierten Zoofachgeschäft bekommen, wärmstens empfohlen.

Die Angaben zur Beckengröße sind als Multiplikationsfaktoren zu verstehen, so errechnet sich die Beckengröße für eine 150cm lange Boa als:

150 x 1 =150cm für die Länge

150 x 0,5 =75cm für die Breite

150 x 0,75 =112,5cm für die Höhe

Demzufolge muß das Terrarium die Maße 150 x 75 x 112,5cm haben.

Die errechneten Maße gelten in der Regel für einen paarweisen Besatz auf Lebensdauer, jedes weitere Tier wird im Durchschnitt mit einer Vergrößerung von 15 bis 20 % des Beckens bedacht.

 

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